Satzung der Forschungsstelle Osteuropa
Satzung der Stiftung "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen"
§ 1
Name, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen".
(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist es, Forschungsarbeiten zur Literatur, Gesellschaft und Politik der Länder Osteuropas[1] zu ermöglichen, zu fördern und zu betreiben, insbesondere auf der Grundlage unabhängiger und kritischer Literatur und anderer Medien. Dazu gehören:
1. das Sammeln und Erschließen von Zeugnissen kritischen Denkens und sozialer
Bewegungen in Osteuropa;
2. ihre Analyse und Einordnung in die geschichtlichen, gesellschaftlichen und politi-
schen Strukturen und Entwicklungen in Osteuropa;
3. die Veröffentlichung entsprechender Forschungsergebnisse.
(2) Die Stiftung soll die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit entsprechenden Einrichtungen pflegen.
(3) Sie ermöglicht Mitgliedern der Universität Bremen die Planung und Durchführung entsprechender Forschungs-, Studien- und Prüfungsarbeiten; dies gilt auch für andere fachlich ausgewiesene Personen im Rahmen der gegebenen Arbeitsmöglich-keiten. Dem wissenschaftlichen Personal der Stiftung soll die Wahrnehmung von Lehraufgaben an der Universität Bremen ermöglicht werden.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Stiftung nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen Ressourcen der Universität Bremen und gegebenenfalls anderer Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen.
(5) Für die Arbeit der Stiftung gilt der Grundsatz der Freiheit der Forschung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeiten erfolgen allein um des steuerbegünstigten Zweckes willen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. den in der Stiftungsurkunde aufgeführten Vermögenswerten;
2. Gegenständen, die mit Mitteln der Stiftung geschaffen oder erworben werden;
3. Zuwendungen, die mit der ausdrücklichen Bestimmung gegeben werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
(2) Das Vermögen ist wertbeständig und ertragbringend anzulegen.
§ 5
Zweckerfüllung
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe
1. aus Zuwendungen des Stifters Freie Hansestadt Bremen;
2. aus Zuwendungen Dritter;
3. aus Erträgen ihres Vermögens;
4. aus Einkünften, die bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
erwirtschaftet werden.
Die Stiftung ist nicht berechtigt, Anleihen oder Kredite aufzunehmen oder zu vergeben und Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen.
§ 6
Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind:
1. der Vorstand
2. die Direktorin oder der Direktor
3. der Beirat.
§ 6a
Haftung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Die Mitglieder der Stiftungsorgane der "Forschungsstelle für unabhängige Literatur und gesellschaftliche Bewegungen Osteuropas an der Universität Bremen" haften gegenüber der Stiftung bei Wahrnehmung ihrer Organfunktion nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus
1. der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt der für die Wissenschaftsförderung
zuständigen senatorischen Behörde der Freien Hansestadt Bremen als
Vorsitzende oder Vorsitzendem,
2. der Vertreterin oder dem Vertreter im Amt der für die Finanzen zuständigen
senatorischen Behörde der Freien Hansestadt Bremen,
3. der Rektorin oder dem Rektor der Universität Bremen.
Im Vorstand sollen bis zu zwei weitere Mitglieder, die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sein sollen, für die Dauer von fünf Jahren vertreten sein; der Beirat sowie die Stifter Freie und Hansestadt Hamburg und Nordrhein-Westfalen können hierzu Vorschläge machen. Bis zur Wahl bzw. Bestellung dieser Mitglieder besteht der Vorstand aus den Mitgliedern nach Abs. 1 Satz 1.
Der Beirat und die für die Wissenschaftsförderung zuständige senatorische Behörde der Freien Hansestadt Bremen können je ein weiteres Mitglied für die Dauer von fünf Jahren bestellen.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung muss nicht nachgewiesen werden.
(2) Der Vorstand beschließt insbesondere über
1. Strukturveränderungen der Stiftung, Satzungsänderungen und die Auflösung
der Stiftung;
2. den Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan;
3. den Jahresabschluss;
4. den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten;
5. die Verfügung über Gegenstände, sofern dies nicht der Direktorin oder dem
Direktor übertragen ist;
6. die Bestellung oder die Abberufung der Direktorin oder des Direktors; die
Bestellung der Direktorin oder des Direktors erfolgt in der Regel für fünf Jahre.
Wiederbestellungen sind zulässig.
7. die Bestellung der Beiratsmitglieder
8. die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung;
9. Einstellung und Entlassung sowie Entfristung von Verträgen von Bediensteten
von der Entgeltgruppe E 13 bzw. EG 13 TV-L an aufwärts;
10. die Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Gastwissenschaftlerinnen und
Gastwissenschaftler für die Dauer von mehr als zwölf Monaten im Einzelfall.
§ 9
Verfahren des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von der Direktorin oder dem Direktor oder einem Vorstandsmitglied beantragt wird, mindestens jedoch einmal im Jahr. An den Sitzungen nimmt die Direktorin oder der Direktor beratend teil. Sofern es erforderlich ist, können auch der Beirat oder Beiratsmitglieder zu den Sitzungen eingeladen werden.
(2) Der Vorstand ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In dringenden Fällen können eine andere Form der Einberufung oder eine kürzere Frist gewählt werden.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Im Falle der Verhinderung können sich Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 durch Angehörige ihrer Verwaltungen, die Rektorin oder der Rektor der Universität Bremen durch eine Konrektorin oder einen Konrektor vertreten lassen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 dürfen nicht gegen die Stimme beider Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gefasst werden. Beschlüsse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 werden von den Mitgliedern nach § 7 Abs. 1 Satz 1 gefasst; sie sollen sich um Einvernehmen bemühen.
(6) Sind zwischen den Sitzungen des Vorstands Entscheidungen entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 9 erforderlich, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Vorstands unter angemessener Berücksichtigung der Meinung des Beirats. Dies kann durch Einholen eines Beiratsvotums oder die direkte Beteiligung eines Beiratsmitglieds am entsprechenden Personalverfahren geschehen. Der Vorstand wird im Rahmen der Vorstandssitzungen über die getroffenen Entscheidungen informiert.
§ 10
Direktorin / Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Vorstand aufgrund einer vom Beirat vorgelegten Vorschlagsliste für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. Lehnt der Vorstand die Vorschläge des Beirats ab, so hat er den Beirat zur Vorlage einer neuen Vorschlagsliste aufzufordern. Lehnt der Vorstand auch diese Vorschläge des Beirats ab, so kann er eine Direktorin oder einen Direktor seiner Wahl bestellen; dies bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands. Über eine Abberufung der Direktorin oder des Direktors entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Lehnt der Beirat die Abberufung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ab, so kann der Vorstand die Abberufung nur einstimmig beschließen.
(2) Der Direktorin oder dem Direktor obliegt die wissenschaftliche und administrative Leitung der Forschungsstelle im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands. Sie oder er ist insoweit besonderer Vertreter der Stiftung im Sinne des § 30 BGB.
(3) Die Direktorin oder der Direktor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten der Stiftung.
(4) Die Direktorin oder der Direktor stellt den Entwurf des Forschungsprogramms auf und legt diesen dem Beirat und nach dessen Beschlussfassung dem Vorstand vor. Sie oder er erstattet innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres dem Vorstand und dem Beirat einen Tätigkeitsbericht.
(5) Der Vorstand bestellt auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors eine stellvertretende Direktorin oder einen stellvertretenden Direktor aus dem Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Forschungsstelle für jeweils drei Jahre. Die Stellvertretung kann beliebig oft verlängert werden. Der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor obliegt in der Zeit einer längeren Abwesenheit oder dem Ausscheiden der Direktorin oder des Direktors die Leitung der Forschungsstelle im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands.
§ 11
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus nicht mehr als zwölf Mitgliedern, die vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Die Mitglieder des Beirats sollen aus Kreisen der Wissenschaft ausgewählt werden; dabei sollen auch Persönlichkeiten aus dem Ausland und der Universität Bremen berücksichtigt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich. Wieder- und Neubestellungen erfolgen auf Vorschlag des Beirats.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und die Direktorin oder den Direktor insbesondere auf wissenschaftlichem Gebiet zu beraten und zu unterstützen. Er beschließt über das von der Direktorin oder dem Direktor vorgelegte Forschungsprogramm.
(3) Zur Bestellung der Direktorin oder des Direktors legt der Beirat dem Vorstand eine Liste vor, die in der Regel drei Personenvorschläge enthalten soll. Es ist dabei eine Rangfolge zu bilden. Jeder Vorschlag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kooperationsvertrags zwischen der Forschungsstelle Osteuropa und der Universität Bremen.
(4) Die Beteiligung des Beirats bei der Auswahl von wissenschaftlichen Mitarbeitern regelt der Vorstand im Einzelfall.
(5) Der Beirat unterstützt die Verbindung zu in- und ausländischen wissenschaft-lichen Einrichtungen und fördert die internationale Zusammenarbeit.
(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Versitzenden.
(7) Der Beirat wird von der oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn es von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstands, von der Direktorin oder dem Direktor oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats beantragt wird, mindestens jedoch einmal in jedem Jahr.
(8) Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§ 12
Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die angemessene Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Organisation der Forschungsstelle und an der Entscheidungsbildung zum Forschungsprogramm sowie an sonstigen allgemeinen Angelegenheiten der Forschungsstelle ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(2) An der Entwicklung des Arbeitsprogramms für ein einzelnes Forschungsvorhaben wirken unbeschadet der Aufgaben der Direktorin oder des Direktors alle an dem Vorhaben wissenschaftlich Arbeitenden mit
(3) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.
§ 13
Wirtschaftsplan, Rechnungsprüfung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan einschließlich Stellenplan aufzustellen, der der Zustimmung der für die Wissenschaftsförderung zuständigen senatorischen Behörde der Freien Hansestadt Bremen bedarf. Die Direktorin oder der Direktor legt dem Vorstand den Entwurf des Wirtschaftsplans so rechtzeitig vor, dass die Zustimmung nach Satz 1 spätestens bis zum 15. Januar des dem Geschäftsjahr vorhergehenden Jahres beantragt werden kann.
(3) Die Direktorin oder der Direktor legt dem Vorstand in der jährlichen Vorstandssitzung den Jahresabschluss des vorausgegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahres vor.
§ 14
Satzungsänderung und Auflösung der Stiftung
(1) Beschlüsse des Vorstands zur Änderung dieser Satzung und zur Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Der Auflösung der Stiftung müssen zwei Drittel der dem Vorstand angehörenden Mitglieder zustimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Freie Hansestadt Bremen (Land), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
Bremen, den 8.1.2015
[1] Unter der Bezeichnung Osteuropa werden hier aus Gründen der Vereinfachung auch Länder Ostmitteleuropas und Südosteuropas erfasst.
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